Coaching Verträge: Nichtigkeit bei fehlender Zulassung – was der Bundesgerichtshof klargestellt hat

Coaching Verträge im rechtlichen Fokus

Coaching Angebote wirken modern, flexibel und individuell. Doch viele Programme, die online angeboten werden, erfüllen in Wirklichkeit die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Wenn dann keine behördliche Zulassung vorliegt, ist der Vertrag nichtig – mit gravierenden Folgen für Anbieter und Kunden. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil aus Juni 2025 im Grundsatz klargestellt.

Fernunterricht liegt schneller vor, als viele denken

Nach § 1 Fernunterrichtsschutzgesetz liegt Fernunterricht vor, wenn folgende drei Merkmale zusammentreffen:

  1. Es werden systematisch Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt.

  2. Die Vermittlung erfolgt überwiegend räumlich getrennt – etwa über Videokonferenzen oder Plattformen.

  3. Der Anbieter stellt Möglichkeiten zur Lernerfolgskontrolle bereit – etwa über Feedback, Hausaufgaben, Chats oder strukturierte Rückmeldungen.

Schon wenn diese Möglichkeiten objektiv vorgesehen sind, liegt ein Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor. Die tatsächliche Nutzung durch den Kunden ist unerheblich. Auch die Bezeichnung als „Mentoring“, „Business Coaching“ oder „Masterclass“ ändert nichts – entscheidend ist allein der Inhalt.

Rechtsfolge: Nichtigkeit bei fehlender Zulassung

Nach § 7 Absatz 1 Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein Vertrag über Fernunterricht nichtig, wenn keine Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil im Juni 2025 deutlich gemacht, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher schützt. Auch wenn der Kunde als Unternehmer auftritt, ist der Vertrag bei fehlender Zulassung nichtig, sofern die Voraussetzungen eines Fernunterrichts vorliegen.

Die Nichtigkeit hat weitreichende Konsequenzen:

  • Bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden (§ 812 BGB).

  • Es besteht keine Verpflichtung zur weiteren Zahlung.

  • Der Anbieter kann grundsätzlich keinen Wertersatz verlangen, wenn keine konkreten, rechtlich relevanten Gegenleistungen nachgewiesen werden.

Konsequenzen für Anbieter

Wer Coaching Programme anbietet, muss jetzt handeln. Verträge ohne ZFU Zulassung sind nicht nur angreifbar, sondern von Anfang an unwirksam. Eine Umstellung auf zulassungsfreie Angebote ist möglich – etwa durch Verzicht auf strukturierte Lerninhalte und Lernerfolgskontrolle. Auch eine nachträgliche Zulassung kann in Betracht kommen.

Unabhängig davon sollten sämtliche Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich überprüft werden. Andernfalls drohen Rückforderungen, Reputationsschäden und unter Umständen sogar wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Ordnungswidrigkeiten.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2025 verändert die rechtliche Bewertung vieler Coaching Angebote grundlegend. Was jahrelang als wirtschaftlich sinnvoll galt, kann sich nun als rechtswidrig herausstellen. Wer als Anbieter rechtssicher agieren oder als Teilnehmer seine Ansprüche durchsetzen möchte, sollte rechtzeitig handeln.

Was Sie jetzt tun können

Sollten Sie Verbraucher sein und von einem solchen Vertrag betroffen sein, melden Sie sich gerne. Ich setze Ihre Rechte für Sie durch und sorge dafür, dass Sie erhalten, was Ihnen rechtlich zusteht.

Wenn Sie Coaching Anbieter oder Unternehmer sind, unterstütze ich Sie dabei, Ihre Vertragsgestaltung rechtssicher auszurichten. Wir prüfen Ihre bestehenden Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen und besprechen die Wirksamkeit Ihres Angebots im Lichte der aktuellen Rechtsprechung.

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